OLG Dresden - Beschluss vom 15.02.2021
4 U 2196/20
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 581/20

Anspruch auf vorläufige Löschung einer Äußerung im InternetVorwurf eines gegen die standesrechtlichen Grundsätze verstoßenden Abrechnungsverhaltens eines RechtsanwaltsKein Unternehmerpersönlichkeitsrecht für einen Rechtsanwalt

OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 2196/20

DRsp Nr. 2021/6964

Anspruch auf vorläufige Löschung einer Äußerung im Internet Vorwurf eines gegen die standesrechtlichen Grundsätze verstoßenden Abrechnungsverhaltens eines Rechtsanwalts Kein Unternehmerpersönlichkeitsrecht für einen Rechtsanwalt

1. Ist eine das Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerung dauerhaft im Internet abrufbar, begründet dies die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit. 2. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bezweckt den Schutz juristischer Personen; ein Rechtsanwalt, dem der Vorwurf standeswidrigen Abrechnungsverhaltens gemacht wird, kann sich hierauf nicht berufen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin vom 6.4.2021 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auch für das Berufungsverfahren auf 12.000 € festzusetzen.

Gründe: