LSG Bayern - Urteil vom 07.11.2019
L 4 KR 397/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 447/19

Anspruch auf vorläufige Versorgung mit CannabisblütenBegriff der schwerwiegenden ErkrankungZulassungsüberschreitende Anwendung

LSG Bayern, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 397/19 B ER

DRsp Nr. 2020/1073

Anspruch auf vorläufige Versorgung mit Cannabisblüten Begriff der schwerwiegenden Erkrankung Zulassungsüberschreitende Anwendung

1. Eine Erkrankung ist schwerwiegend im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch aus § 2 Abs. 1a SGB V begründen kann. 2. Weiter können auch solche Erkrankungen einen Leistungsanspruch begründen, die zu einer zulassungsüberschreitenden Anwendung berechtigen, mithin solche, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;

Entscheidungsgründe

I.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 6 KR 17/19) ist ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten streitig. Im vorliegenden Verfahren wird die vorläufige Versorgung begehrt.