OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2021
1 Ws 99/21 (S)
Normen:
RVG § 52 Abs. 2; SGB XII § 90; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 9/19

Anspruch auf WahlverteidigergebührenDifferenzerstattungsanspruch nach § 52 RVGMaßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Leistungsfähigkeit nach § 52 RVGKeine Berücksichtigung von Schonvermögen bei § 52 RVGPflicht zum Einsatz von Unterhaltsforderungen zur Herstellung der Leistungsfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 99/21 (S)

DRsp Nr. 2021/17767

Anspruch auf Wahlverteidigergebühren Differenzerstattungsanspruch nach § 52 RVG Maßgeblicher Zeitpunkt für Feststellung der Leistungsfähigkeit nach § 52 RVG Keine Berücksichtigung von Schonvermögen bei § 52 RVG Pflicht zum Einsatz von Unterhaltsforderungen zur Herstellung der Leistungsfähigkeit

1. Ein Anspruch auf Wahlverteidigergebühren besteht gegen den Mandanten nur, wenn dieser mangels eigener Leistungsfähigkeit einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse hat. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Leistungsfähigkeit ist der der Entscheidung. 3. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Schonvermögen nach § 90 SGB XII bei Leistungsfähigkeit.

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 14. Juni 2021 aufgehoben.

Auf Antrag des Rechtsanwalts ... wird festgestellt, dass der Angeklagte ... ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der im hiesigen Verfahren angefallenen Gebühren eines gewählten Verteidigers bis zu einer Höhe von 2.241,96 € in der Lage ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

RVG § 52 Abs. 2; SGB XII § 90; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe: