LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2017
L 2 R 3313/16
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 1; SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d);
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3897/14

Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Feststellung von Unterhaltsunvermögen wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen L 2 R 3313/16

DRsp Nr. 2018/4864

Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Feststellung von Unterhaltsunvermögen wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

Zu den Voraussetzungen für eine Halb- bzw. Vollwaisenrente, insbesondere wann das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

1. Körperliche, geistige oder seelische Behinderung bedeutet eine Abweichung vom normalen Zustand körperlicher, geistiger oder seelischer Gesundheit, die in der Regel die Erwerbsfähigkeit beeinflusst. Es darf sich dabei nicht um eine nur vorübergehende Beeinträchtigung handeln.2. Die Waise muss aufgrund der Behinderung ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte sich verschaffen können. Für den Bedarf der Waise zur Unterhaltsdeckung insbesondere in den Bereichen Wohnung, Nahrung, Bekleidung, Anschaffung von Gebrauchsgegenständen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und stets eine Beurteilung des Einzelfalles unter Zurückstellung pauschalierender Betrachtungen vorzunehmen.