LAG Hamm - Urteil vom 05.11.2009
15 Sa 794/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 30/09

Anspruch auf Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung bei unwirksamem Freiwilligkeitsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 794/09

DRsp Nr. 2010/8112

Anspruch auf Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung bei unwirksamem Freiwilligkeitsvorbehalt

1. Ein Vorbehalt, der sich lediglich in dem Hinweis erschöpft, dass die Arbeitgeberin eine Leistung gegebenenfalls "freiwillig" erbringt, kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf künftige Sonderzahlungen kraft betrieblicher Übung nicht hindern; wird in der vertraglichen Vereinbarung nicht klargestellt, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird, kann ein Vorbehalt, die fragliche Leistung werde "freiwillig" erbracht, lediglich als Hinweis verstanden werden, dass die Arbeitgeberin die Sonderzahlung erbringt, ohne hierzu durch Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verpflichtet zu sein. 2. Die Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehaltes (Leistungsmitteilung) mit einem Widerrufsvorbehalt (Arbeitsvertrag) verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass beide Vorbehalte unwirksam sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2009 - 5 Ca 30/09 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 810,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;