LAG Hamm - Urteil vom 09.01.2004
15 Sa 1168/03
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 2 ; ArbGG § 67 Abs. 3 ; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 1 ; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 2618/02 - 11.06.2003,

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei arbeitsvertraglichem Freiwilligkeitsvorbehalt - Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 1168/03

DRsp Nr. 2004/4479

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei arbeitsvertraglichem Freiwilligkeitsvorbehalt - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Bei arbeitsvertraglich vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht ein Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation für ein bestimmtes Jahr entweder erst mit einer vorbehaltlosen Zusage des Arbeitgebers, auch in diesem Jahr eine Weihnachtsgratifikation zahlen zu wollen, oder mit der tatsächlichen Zahlung der Gratifikation; bis zu diesem Zeitpunkt entsteht auch kein im Laufe des Jahres anwachsender Anspruch auf eine gegebenenfalls anteilige Gratifikation.2. Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer vom Bezug einer Gratifikation ausschließt, die zum Auszahlungszeitpunkt bereits ausgeschieden sind oder sich in gekündigter Stellung befinden; das gilt auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 2 ; ArbGG § 67 Abs. 3 ; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 1 ; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002.