Die Parteien streiten über die Bezahlung der Weihnachtsgratifikation 2003.
Der am 14.11.1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.2002 als Lagerist beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.11.2002 vereinbarten die Parteien ein monatliches Bruttogehalt von 1.900,00 ± und eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich. Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zahlung einer Weihnachtsgratifikation vereinbarten die Parteien unter IV. des Arbeitsvertrages:
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