BSG - Urteil vom 30.09.2009
B 9 VS 3/09 R
Normen:
BVG § 16; SVG § 82; SVG § 83; SVG § 88; SVG § 92;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VS 21/06
SG Berlin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 VS 95/02

Anspruch auf Weitergewährung von Versorgungskrankengeld in der Soldatenversorgung nach Heilbehandlung

BSG, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen B 9 VS 3/09 R

DRsp Nr. 2010/36

Anspruch auf Weitergewährung von Versorgungskrankengeld in der Soldatenversorgung nach Heilbehandlung

1. Nr 82.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 80 bis 84 und 88 SVG ist als ermessensleitende Bestimmung zu § 82 Abs 2 Satz 3 SVG nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern nach dem wirklichen Willen des Urhebers auszulegen, wie er in einer von diesem gebilligten oder doch geduldeten Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommt. 2. Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit beurteilt sich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Dienstzeit grundsätzlich nach der letzten Tätigkeit bei der Bundeswehr, wenn diese als Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit sie über den Antrag hinausgeht, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2006 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2008 auf die Revision des Klägers aufgehoben, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 1. Januar 2005 betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BVG § 16; SVG § 82; SVG § 83; SVG § 88; SVG § 92;

Gründe:

I