Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit sie über den Antrag hinausgeht, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2006 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2008 auf die Revision des Klägers aufgehoben, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Versorgungskrankengeld für die Zeit ab 1. Januar 2005 betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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