BAG - Urteil vom 09.02.2011
7 AZR 91/10
Normen:
BGB § 305;
Fundstellen:
DB 2011, 1584
NZA-RR 2012, 232
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1249/09
ArbG Berlin, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3075/09

Anspruch auf Wiedereinstellung durch Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; Inhaltskontrolle; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen

BAG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 91/10

DRsp Nr. 2011/10988

Anspruch auf Wiedereinstellung durch Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; Inhaltskontrolle; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen

Die in einer schuldrechtlichen Vereinbarung enthaltene [Wiedereinstellungs-] Anspruchsvoraussetzung, die nicht nur eine wirksame Kündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG verlangt, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 2009 - 17 Ca 3075/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2009 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 nach § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags zu beschäftigen ist und die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305;