BAG - Urteil vom 13.06.2012
7 AZR 537/10
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 96/09
ArbG Hamburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 593/08

Anspruch auf Wiedereinstellung infolge Vereinbarung eines Rückkehrrechts; Unangemessene Benachteiligung

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 537/10

DRsp Nr. 2012/21334

Anspruch auf Wiedereinstellung infolge Vereinbarung eines Rückkehrrechts; Unangemessene Benachteiligung

1. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist.2. Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.3. a) Eine vorformulierte Vertragsklausel, die nicht nur eine wirksame Kündigung durch den neuen Arbeitgeber, sondern darüber hinaus eine unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochene Kündigung verlangt, um ein in einem Auflösungsvertrag vereinbartes Rückkehrrecht auszuüben, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam.b) Für den Arbeitnehmer begründet sie die Obliegenheit, eine Kündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch streitiges, klageabweisendes und rechtskräftiges Urteil zu beenden. Darin liegt eine unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2010 - 3 Sa 96/09 - teilweise aufgehoben.