BSG - Beschluss vom 19.08.2020
B 13 R 117/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 230/15
SG Halle, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 818/13

Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung eines vor dem 1.7.1977 geschiedenen EhegattenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 117/19 B

DRsp Nr. 2020/15316

Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung eines vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Mit Urteil vom 14.3.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung ihres vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehegatten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich "auf jeden der in Betracht kommenden gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 insbesondere Nummer 2 SGG und rügt einen Verstoß des LSG gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG)".

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder