Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2008 geändert. Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2005 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Mai 1999 Witwenrente unter Zugrundelegung von 87,3000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu zahlen; die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu tragen.
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