BSG - Urteil vom 27.08.2009
B 13 R 101/08 R
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 583/08
SG Berlin, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 5108/06

Anspruch auf Witwenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Wunsch nach gemeinsamem Nachnamen

BSG, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen B 13 R 101/08 R

DRsp Nr. 2009/24343

Anspruch auf Witwenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Wunsch nach gemeinsamem Nachnamen

Stand im Vordergrund der Wunsch beider Eheleute, einen gemeinsamen Nachnamen zu tragen, so kann dies ein gewichtiger Beweggrund für eine Heirat sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a; SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 128 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Witwenrente nach dem am 9.8.2005 verstorbenen Versicherten G. S..