BSG - Urteil vom 06.05.2003
B 2 U 22/02 R
Normen:
SGB VII § 41 Abs. 1 § 41 Abs. 2 § 41 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 78
SozR 4-2700 § 41 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 10 U 4249/00 - 28.02.2002,
SG Reutlingen, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2391/99

Anspruch auf Wohnungshilfe

BSG, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen B 2 U 22/02 R

DRsp Nr. 2003/12827

Anspruch auf Wohnungshilfe

Für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum ist Wohnungshilfe erneut zu gewähren, wenn dieser aufgrund eines Wohnsitzwechsels aus beruflichen, familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 41 Abs. 1 § 41 Abs. 2 § 41 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der erneuten Gewährung von Wohnungshilfe.

Der im Jahre 1967 geborene Kläger erlitt als selbständiger Holzeinschlag-Unternehmer am 6. Dezember 1990 einen durch Bescheid vom 23. Juli 1991 als solchen anerkannten Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen er querschnittsgelähmt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Gemeinsam mit Frau R. , seiner Lebensgefährtin, erwarb er im Jahre 1991 in N. (Baden-Württemberg) ein Einfamilienhaus zum Preis von 320.000,00 DM. Für den behindertengerechten Umbau des Hauses gewährte ihm die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 59.583,48 DM. In N. führte der Kläger ein Ladengeschäft, bei dessen Betrieb ihm Verwandte gelegentlich halfen; sein Vater lebte zu dieser Zeit im Saarland und unterhielt dort ein Taxiunternehmen.