BGH - Urteil vom 07.09.2016
IV ZR 318/13
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 659
NZS 2016, 872
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 11551/12
LG München I, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 22851/12

Anspruch auf Zahlung einer infolge des Bezugs von Krankengeld einbehaltenen Betriebsrente gegenüber einer Zusatzversorgungskasse

BGH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen IV ZR 318/13

DRsp Nr. 2016/16061

Anspruch auf Zahlung einer infolge des Bezugs von Krankengeld einbehaltenen Betriebsrente gegenüber einer Zusatzversorgungskasse

§ 39 Abs. 5 BayZVKS nimmt lediglich auf § 96a Abs. 3 SGB VI, nicht jedoch auf die Anrechnungsvorschriften zu den Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 1 und 2 SGB VI Bezug. Die Satzungsbestimmung ist daher nur anzuwenden, wenn Krankengeld zwar in der Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente, jedoch wegen einer schon vor Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde; nur in diesem Fall wird das Krankengeld dem Arbeitsentgelt gemäß § 96a Abs. 3 SGB VI nicht gleichgestellt und ist deshalb nicht auf die gesetzliche Rente anzurechnen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer infolge des Bezugs von Krankengeld einbehaltenen Betriebsrente .

Die beklagte Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: die Beklagte) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.