LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2017
L 6 U 16/13
Normen:
RVO § 1154 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 5; SGB VII § 214 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB VII § 76 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 133/10

Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente als Verschlimmerungsanteil auf eine abgefundene Verletztenrente nach dem Übergangsrecht der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 6 U 16/13

DRsp Nr. 2017/12232

Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente als Verschlimmerungsanteil auf eine abgefundene Verletztenrente nach dem Übergangsrecht der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Wird eine Verletztenrente im Sinne von § 1154 Abs. 1 S. 1 RVO noch nach dem festgestellten Grad des Körperschadens nach dem Recht der DDR weitergezahlt, erfolgt im Falle einer Änderung eine Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 1154 Abs. 1 S. 2 RVO wie bei einer Erstfeststellung. 2. Ein Anspruch auf Erhöhung der Verletztenrente besteht auch in diesem Fall nur unter der Voraussetzung von § 73 Abs. 3 SGB VII. 3. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Verschlimmerungsanteils auf eine abgefundene Rente entsteht in diesem Fall nur unter der Voraussetzung von § 76 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1154 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 5; SGB VII § 214 Abs. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3; SGB VII § 73 Abs. 3; SGB VII § 76 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Zahlung einer Verletztenrente als Verschlimmerungsanteil auf eine abgefundene Verletztenrente hat.