LAG Chemnitz - Urteil vom 21.12.2023
4 Sa 218/22
Normen:
AVR DWBO § 11 Abs. 1; ArbzG § 3; AVR DWBO § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3284/20

Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen sowie einer Wechselschichtzulage; Errechnung der vertraglich geschuldeten Wochenstundenzahl; Ständiger Einsatz des Mitarbeiters nach einem Dienstplan als Voraussetzung für die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 218/22

DRsp Nr. 2024/4259

Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen sowie einer Wechselschichtzulage; Errechnung der vertraglich geschuldeten Wochenstundenzahl; Ständiger Einsatz des Mitarbeiters nach einem Dienstplan als Voraussetzung für die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage

1. Für die Einführung von 12-Stunden-Schichten an vier Arbeitstagen pro Woche und damit für die Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden durch den Arbeitgeber bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung in einer Dienstvereinbarung.2. Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist. Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.07.2022 - 7 Ca 3284/20 - abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 weitere Vergütung i.H.v. 2.518,70 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2020 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 weitere Vergütung i.H.v. 2113,42 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2021 zu zahlen.