BAG - Urteil vom 24.03.2010
10 AZR 152/09
Normen:
BUrlG § 1; EFZG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 6 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 8 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 21; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 22; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 24 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 26; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 27; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 29; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD-BT-K) § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 1407
NZA 2010, 1256
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 535/08
ArbG Gießen, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 303/07

Anspruch auf Zulagen wegen ständiger Wechselschichtarbeit; Zulage als in Monatsbeträgen festgelegter sonstiger Entgeltbestandteil; Unanwendbarkeit der BAG-Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des BAT; Fälligkeit; Geltendmachung und Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 152/09

DRsp Nr. 2010/9525

Anspruch auf Zulagen wegen ständiger Wechselschichtarbeit; Zulage als in Monatsbeträgen festgelegter sonstiger Entgeltbestandteil; Unanwendbarkeit der BAG-Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des BAT; Fälligkeit; Geltendmachung und Ausschlussfrist

1. Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage (hier von 105,00 Euro) monatlich (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Dem tatsächlichen Leisten von Wechselschichten steht es gleich, wenn der Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er nicht wegen Krankheit (§ 22 Abs. 1 TVöD), Erholungsurlaub (§ 26 TVöD), Zusatzurlaub (§ 27 TVöD), Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD unter Fortzahlung der Bezüge (§ 21 TVöD) von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. 2. a) Bei der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit handelt es sich um einen in Monatsbeträgen festgelegten sonstigen Entgeltbestandteil. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist diese Zulage daher am Zahltag des Monats fällig, für den und in dem der Anspruch entsteht. b) Eine von den allgemeinen Grundsätzen des § 24 Abs. 1 TVöD abweichende Regelung haben die Tarifvertragsparteien für die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD nicht getroffen.