LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2008
3/11 Sa 535/08
Normen:
TVöD-AT § 8 Abs. 5; TVöD-BT-K § 48 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 303/07

Voraussetzungen der Wechselschichtzulage im öffentlichen Dienst

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 3/11 Sa 535/08

DRsp Nr. 2009/16949

Voraussetzungen der Wechselschichtzulage im öffentlichen Dienst

Damit Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne angenommen werden kann, muss der Arbeitnehmer gemäß § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu 2 Nachtschichten herangezogen werden. Es genügt nicht, dass die Schichtpläne regelmäßig Nachtschichten vorsehen. Vielmehr müssen sie für die Zahlung einer Wechselschichtzulage tatsächlich innerhalb des tarifvertraglich vorgesehenen Zeitraumes geleistet werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Januar 2008 - 4 Ca 303/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD-AT § 8 Abs. 5; TVöD-BT-K § 48 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

Die Klägerin war seit 1989, zuletzt aufgrund des Änderungsvertrages mit Wirkung ab 01. Mai 2003, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden als Krankenschwester in dem ursprünglich von dem Landeswohlfahrtsverband Hessen unterhaltenden Zentrum für A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.