Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Januar 2008 - 4 Ca 303/07 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.
Die Klägerin war seit 1989, zuletzt aufgrund des Änderungsvertrages mit Wirkung ab 01. Mai 2003, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden als Krankenschwester in dem ursprünglich von dem Landeswohlfahrtsverband Hessen unterhaltenden Zentrum für A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung.
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