LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2003
11 Sa 111/02
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Saatz 4 § 1b Abs. 1 S. 4 ; BAT § 3 § 3g § 70 ; VersorgungsTV VBL § 1 Abs. 1a, VBL § 2 § 6 § 6 Abs. 1 ; HRG § 57b Abs. 3b (a.F.) § 57c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 181/02

Anspruch auf Zusatzversorgung für Lektoren nach dem Gleichheitssatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 111/02

DRsp Nr. 2004/7471

Anspruch auf Zusatzversorgung für Lektoren nach dem Gleichheitssatz

Die Herausnahme der Lektoren aus dem BAT durch dessen § 3 g verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Saatz 4 § 1b Abs. 1 S. 4 ; BAT § 3 § 3g § 70 ; VersorgungsTV VBL § 1 Abs. 1a, VBL § 2 § 6 § 6 Abs. 1 ; HRG § 57b Abs. 3b (a.F.) § 57c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den von der Klägerin geltend gemachten Verschaffungsanspruch auf eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

Die Klägerin war seit 06.10.1989 auf Grund verschiedener befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Lektorin beschäftigt. Der letzte Vertrag zwischen den Parteien vom 06.08.1998 befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2003. Nach dem Vertragsgegenstand war die Klägerin als Aushilfsangestellte zur Vertretung gemäß SR II y BAT für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau xxxxxxxx xxxxxxxxxx tätig. Die Klägerin war und ist vom beklagten Land nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes der Länder (VBL) angemeldet, im Gegensatz allerdings zu der von der Klägerin vertretenen Arbeitnehmerin, die gleichfalls als Lektorin, jedoch unbefristet bei dem beklagten Land im Arbeitsverhältnis steht.