BSG - Beschluss vom 14.12.2020
B 3 P 11/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 38/19
SG Dortmund, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 396/14

Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für eine vollstationäre PflegeeinrichtungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 3 P 11/20 B

DRsp Nr. 2021/3593

Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.522,88 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I