LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2003
16 Sa 138/03
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 33
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 208/02 - 15.12.2002,

Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 138/03

DRsp Nr. 2004/101

Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit

»1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitzeit zu versuchen, eine geeignete zusätzliche Arbeitskraft zu finden. 2. Erforderlichenfalls ist auch eine zumutbare Umorganisation vorzunehmen, um eine geeignete Ersatzkraft einstellen zu können.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1992 beschäftigt. Ab 19.07.1994 wird er als Ableser / Nachkassierer bei der Beklagten zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.377,51 EURO (Vergütungsgruppe VI b BAT) vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet zumindest kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Am 21.11.2000 beantragte der Kläger ab 01.01.2001 eine Arbeitszeitverkürzung von wöchentlich 38,5 Stunden auf 33 Stunden, wobei der Kläger sich vorstellte, dass er von Montag bis Donnerstag je 8,25 Stunden arbeitet und am Freitag frei hat. Grund für seinen Antrag war, dass der Kläger geheiratet hatte, seine Ehefrau in R.wohnte und er seinen Hauptwohnsitz an die M. verlegt hatte.