Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren (Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung binnen 15 Minuten "unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel") ausnahmsweise analog § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist.
Vgl. zu einer Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO : OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 -
Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist jedenfalls nicht (mehr) mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit,
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