OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2023
12 B 683/23
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 409/23

Anspruch auf Zuteilung einer nahegelegenen Kindertageseinrichtung wegen der Notwendigkeit einer schnellen Erreichbarkeit; Recht auf Wahl der gewünschten Beförderungsmöglichkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 12 B 683/23

DRsp Nr. 2023/13394

Anspruch auf Zuteilung einer nahegelegenen Kindertageseinrichtung wegen der Notwendigkeit einer schnellen Erreichbarkeit; Recht auf Wahl der gewünschten Beförderungsmöglichkeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 5 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren (Erreichbarkeit der Kindertageseinrichtung binnen 15 Minuten "unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel") ausnahmsweise analog § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist.

Vgl. zu einer Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO : OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 - 13 B 102/21 -, juris Rn. 15, vom 8. August 2018 - 4 B 441/18 -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2018 - 9 B 1540/17 -, juris Rn. 13.

Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist jedenfalls nicht (mehr) mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit,