LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2018
L 5 KR 553/16 ZVW
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 392
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 431/12

Anspruch aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für EntgeltfortzahlungAufrechnung mit Beitragsansprüchen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 553/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/15492

Anspruch aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung Aufrechnung mit Beitragsansprüchen

Die Aufrechnung von Beitragsansprüchen gegen Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zulässig, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten allein noch darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch in Höhe von 649,60 Euro aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) geltend machen kann. Denn die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 23.11.2012 wurde durch Urteil des Bundesozialgerichts (BSG) vom 31.05.2016 zurückgewiesen, soweit die Klage auf Zahlung von 338,50 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtet war. In Höhe von 2.870,51 Euro hat sich der Rechtsstreit durch angenommenes (Teil)Anerkenntnis der Beklagten erledigt.