LAG Köln - Urteil vom 11.12.2003
10 Sa 201/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 151 ; BGB § 157 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1543/02
ArbG Köln, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1557/02

Anspruch aus betrieblicher Übung auf Berechnung einer Leistungslohnprämie

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 201/03

DRsp Nr. 2004/7002

Anspruch aus betrieblicher Übung auf Berechnung einer Leistungslohnprämie

1. Betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.2. Ist seit über zehn Jahren ein zehnprozentiger Zuschlag fester Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die individuellen Leistungslohnprozente und wird der auf diese Weise ermittelte Leistungslohn ohne Vorbehalt, Befristung oder sonstige Einschränkung gezahlt unabhängig davon, ob in einzelnen Arbeitsverträgen die zehnprozentige Zulage als Bestandteil des Reallohns ausdrücklich erwähnt oder in Hausbriefen betragsmäßig enthalten ist, dürfen die im Leistungslohn tätigen Arbeitnehmer auf diese Bemessungsgrundlage der Leistungslohnprämie vertrauen.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 151 ; BGB § 157 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Leistungslohnprämie, konkret darüber, ob der von den jeweiligen Klägern erreichte in Prozenten ausgedrückte Leistungsgrad für die Leistungslohnprämie vom Effektivlohn unter Einschluss einer mindestens 10 %igen Zulage auf den Tariflohn, also auf der Basis von mindestens 110 % des Tariflohns zu berechnen ist.