Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Leistungslohnprämie, konkret darüber, ob der von den jeweiligen Klägern erreichte in Prozenten ausgedrückte Leistungsgrad für die Leistungslohnprämie vom Effektivlohn unter Einschluss einer mindestens 10 %igen Zulage auf den Tariflohn, also auf der Basis von mindestens 110 % des Tariflohns zu berechnen ist.
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