LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2021
L 21 AS 935/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b); SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 41a; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6; FreizügG/EU § 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 950/20

Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Bestehen von Hilfebedürftigkeit und eines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer nach dem FreizügG/EU

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 935/20 B ER

DRsp Nr. 2021/6340

Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Bestehen von Hilfebedürftigkeit und eines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer nach dem FreizügG/EU

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.06.2020 wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner werden die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren auferlegt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b); SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 41a; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6; FreizügG/EU § 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Streitig ist die Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 16.04.2020 bis zum 16.08.2020 im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1).