LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.07.2023
L 4 AS 122/23 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 -2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 10/23

Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerGewährleistung der ArbeitnehmerfreizügigkeitRechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Arbeitnehmerstatus

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 122/23 B ER

DRsp Nr. 2023/11054

Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Arbeitnehmerstatus

1. Der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist grundsätzlich eng auszulegen. Die Inanspruchnahme von Bürgergeld bzw Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, begründet nicht per se einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts.2. Für die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt daher jedenfalls dann kein Raum, wenn der Betroffene durch seine Tätigkeit seinen eigenen Bedarf vollständig decken kann (LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris RN 43).

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. März 2023 wird abgeändert.