Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. September 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2019, insbesondere während der Dauer einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), streitig.
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