Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 27. Juli 2022 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Zeit vom 23. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022, während sie sich in häuslicher Quarantäne befand.
Die Beklagte betreibt in A ein Altenwohn- und Pflegeheim. Die Klägerin war dort seit dem 1. Dezember 2006 als Altenpflegerin beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt belief sich auf ca. 2.940,70 Euro. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2007 (Bl. 92 - 95 der Akte) wird verwiesen.
Die Klägerin hat sich keiner Schutzimpfung gegen das Corona-Virus unterzogen. Am 21. Dezember 2021 zeigte sie Symptome einer Corona-Infektion. Sie musste daraufhin vorzeitig ihren Dienst beenden.
In der Zeit vom 22. Dezember 2021 bis 17. Januar 2022 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und legte entsprechende AU-Bescheinigungen (Bl. 34 - 36 der Akte) vor.
1. 2.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|