LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2023
10 Sa 1361/22
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; IfSG § 56;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 91/22

Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Zeit in häuslicher Quarantäne

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 1361/22

DRsp Nr. 2024/2057

Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Zeit in häuslicher Quarantäne

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 27. Juli 2022 - 8 Ca 91/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; IfSG § 56;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Zeit vom 23. Dezember 2021 bis zum 11. Januar 2022, während sie sich in häuslicher Quarantäne befand.

Die Beklagte betreibt in A ein Altenwohn- und Pflegeheim. Die Klägerin war dort seit dem 1. Dezember 2006 als Altenpflegerin beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt belief sich auf ca. 2.940,70 Euro. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2007 (Bl. 92 - 95 der Akte) wird verwiesen.

Die Klägerin hat sich keiner Schutzimpfung gegen das Corona-Virus unterzogen. Am 21. Dezember 2021 zeigte sie Symptome einer Corona-Infektion. Sie musste daraufhin vorzeitig ihren Dienst beenden.

In der Zeit vom 22. Dezember 2021 bis 17. Januar 2022 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und legte entsprechende AU-Bescheinigungen (Bl. 34 - 36 der Akte) vor.

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