BVerwG - Urteil vom 20.05.2015
6 C 4.14
Normen:
GG Art. 87f Abs. 2 S. 1; PostPersRG § 2 Abs. 3 S. 1; Post UmwG § 16 Abs. 1 S. 1; PostVerfG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 494
NZS 2015, 6
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1228/07
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 42/11

Anspruch der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten gegenüber den Postnachfolgeunternehmen

BVerwG, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 6 C 4.14

DRsp Nr. 2015/11016

Anspruch der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten gegenüber den Postnachfolgeunternehmen

Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.