LAG Köln - Urteil vom 19.11.2010
10 Sa 705/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TV Rationalisierung § 1 Abs. 2; TV Rationalisierung § 3 Abs. 1; TV Rationalisierung § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3327/09

Anspruch der Gewerkschaft auf Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission bei der Auswahl von Standortverlegung betroffener Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 705/10

DRsp Nr. 2011/9058

Anspruch der Gewerkschaft auf Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission bei der Auswahl von Standortverlegung betroffener Arbeitnehmer

§ 1 Abs. 2 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 25.06.2007 (TV Rationalisierung) bestimmt seinem Wortlaut nach eindeutig, dass auch die reine Verlegung von Arbeitsplätzen vom sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages umfasst sein soll; die Fälle des Wegfalls und der Verlegung von Arbeitsplätzen sind nicht kumulative Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages sondern eindeutig durch die Formulierung "oder" als selbstständige Alternativen gekennzeichnet.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2010 - 1 Ca 3327/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TV Rationalisierung § 1 Abs. 2; TV Rationalisierung § 3 Abs. 1; TV Rationalisierung § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, mit der paritätischen Auswahlkommission nach § 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 25.06.2007 bei der Umsetzung des Standortkonzeptes entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 die Auswahl der Mitarbeiter zu erörtern und zu beraten.