BVerwG - Urteil vom 01.03.2012
5 C 12.11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3; SGB VIII § 27 Abs. 1 und 2a, § 33 Satz 1, § 36a Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 4, § 86 Abs. 1 und 5; SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33 S. 1; SGB VIII § 27 Abs. 2a;
Fundstellen:
AuR 2012, 181
BVerwGE 142, 115
DÖV 2012, 612
FamRZ 2012, 1566
NJW 2012, 2130
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1681/06
OVG Niedersachsen, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 257/09

Anspruch der Großeltern auf jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes; Erfolgen der Pflege in einer anderen Familie und außerhalb des Elternhauses bei Wohnsitz der Eltern des Kindes oder Jugendlichen im Haus der Großeltern

BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 5 C 12.11

DRsp Nr. 2012/8804

Anspruch der Großeltern auf jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihres Enkelkindes; Erfolgen der Pflege "in einer anderen Familie" und "außerhalb des Elternhauses" bei Wohnsitz der Eltern des Kindes oder Jugendlichen im Haus der Großeltern

Übernehmen die Großeltern eines Kindes oder Jugendlichen dessen Vollzeitpflege, erfolgt diese Pflege auch dann "in einer anderen Familie" im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII und "außerhalb des Elternhauses" im Sinne des § 27 Abs. 2a und des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn die Eltern des Kindes oder Jugendlichen ebenfalls bei den Großeltern wohnen. Der Umfang der bei selbst beschafften Hilfen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Aufwendungen orientiert sich an den Kosten, die bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wären.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 wird geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 21. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2006 verpflichtet ist, die erforderlichen Aufwendungen für die von den Klägern in der Zeit vom 19. April 2006 bis einschließlich 21. Oktober 2007 geleistete Vollzeitpflege zu übernehmen.