OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10040/13
Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 336/12
Anspruch der Großeltern auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe
BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 5 C 32.13
DRsp Nr. 2015/3428
Anspruch der Großeltern auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe
1. Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs.1, § 33 Abs. 1SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten.2. Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27SGB VIIIKinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27SGB VIIIKinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.
Tenor
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