BSG - Urteil vom 07.12.2004
B 1 KR 38/02 R
Normen:
BMV-Ä; EKV-Ä; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 305 Abs. 2 S. 1 § 305 Abs. 2 S. 1 § 305 Abs. 1 § 82 Abs. 1 § 305 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 13
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 185/01 - 12.11.2002,
SG Aachen, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 20/01

Anspruch der Versicherten auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Vertragsarzt

BSG, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen B 1 KR 38/02 R

DRsp Nr. 2005/8729

Anspruch der Versicherten auf Auskunft gegenüber dem behandelnden Vertragsarzt

Einem Versicherten wurde durch § 305 Abs. 2 S. 1 SGB V schon ab 1.7.1997 auch ohne nähere Regelung in den Bundesmantelverträgen ein Auskunftsanspruch gegen den ihn behandelnden Vertragsarzt über die wirtschaftlich zu Lasten seiner Krankenkasse abgerechneten Leistungen gewährt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä; EKV-Ä; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 305 Abs. 2 S. 1 § 305 Abs. 2 S. 1 § 305 Abs. 1 § 82 Abs. 1 § 305 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Auskunft zu den anlässlich der vertragsärztlichen Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen.

Der Kläger, der Mitglied einer Ersatzkasse ist, wurde am 28. September 2000 von dem Beklagten - einem Facharzt für radiologische Diagnostik - vertragsärztlich behandelt. Im Anschluss daran forderte der Kläger den Beklagten wiederholt vergeblich auf, ihm über die insoweit abgerechneten Leistungen sowie über die von der Ersatzkasse dafür gezahlten Entgelte Auskunft zu erteilen.