I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. März 2017 - 55 BVGa 2489/17 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
I.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Abbruch der durch den Beteiligten zu 2) eingeleiteten Betriebsratswahl.
Durch den Beschluss vom 15. März 2017 hat das Arbeitsgericht Berlin auf den Antrag der Arbeitgeberin wie folgt erkannt:
Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, das Verfahren zur Durchführung einer Wahl eines Betriebsrats für einen gemeinsamen Betrieb der S. Group GmbH und der Sm. GmbH und der R. GmbH Berlin, Kunde A. abzubrechen und es nicht fortzuführen und auch keine weiteren Vorbereitungshandlungen für die Wahl durchzuführen
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|