LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2017
8 TaBVGa 363/17
Normen:
BetrVG § 17; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 BVGa 2489/17

Anspruch des Arbeitgebers auf Abbruch der Betriebsratswahl im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 8 TaBVGa 363/17

DRsp Nr. 2019/1281

Anspruch des Arbeitgebers auf Abbruch der Betriebsratswahl im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl des Betriebsrats reicht für deren Abbruch nicht aus, da der Arbeitgeber andernfalls mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Unterlassungsanspruch mehr erreichen könnte als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. März 2017 - 55 BVGa 2489/17 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Normenkette:

BetrVG § 17; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Abbruch der durch den Beteiligten zu 2) eingeleiteten Betriebsratswahl.

Durch den Beschluss vom 15. März 2017 hat das Arbeitsgericht Berlin auf den Antrag der Arbeitgeberin wie folgt erkannt:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, das Verfahren zur Durchführung einer Wahl eines Betriebsrats für einen gemeinsamen Betrieb der S. Group GmbH und der Sm. GmbH und der R. GmbH Berlin, Kunde A. abzubrechen und es nicht fortzuführen und auch keine weiteren Vorbereitungshandlungen für die Wahl durchzuführen