BAG - Urteil vom 21.01.2015
10 AZR 84/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 362; HGB § 65; HGB § 87a Abs. 1; HGB § 98a Abs. 3; HGB § 92 Abs. 4; SGB IV § 26; ZPO § 139; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP HGB § 92 Nr. 8
ArbRB 2015, 166
BAGE 150, 286
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 10
MDR 2015, 901
NJW 2015, 2364
NJW 2015, 8
NZA 2015, 871
NZA-RR 2015, 5
ZIP 2015, 1250
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 485/12
ArbG Nürnberg, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1498/11

Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegenüber einem angestellten Versicherungsvertreter

BAG, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 84/14

DRsp Nr. 2015/6940

Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegenüber einem angestellten Versicherungsvertreter

1. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen "anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert", hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand. 2. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 87a Abs. 3 HGB die ordnungsgemäße Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht. Orientierungssätze: