BAG - Urteil vom 12.12.2000
9 AZR 706/99
Normen:
ZPO § 253 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im öffentlichen Dienst) vom 5. Mai 1998 (TV ATZ); BGB § 315 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 363
BB 2002, 100
DB 2001, 1995
NZA 2001, 1209
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 602/99
LAG Köln, vom 06.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 698/99

Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit; Tarifauslegung; Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 706/99

DRsp Nr. 2002/12344

Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersteilzeit; Tarifauslegung; Übergang vom Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis

»Nach § 2 Abs. 3 TV ATZ, kann ein Arbeitgeber die Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsvertrages aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen. Diese Bestimmung ist: auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden, die zwar das 55., aber noch nicht das. 60. Lebensjahr vollendet haben.« Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags besteht nur bei einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung. 2. Eine Tarifbestimmung, nach deren Wortlaut der Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbaren "kann", begründet regelmäßig keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss des Vertrags. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag nach den Grundsätzen billigen Ermessens ordnungsgemäß überprüft.

Normenkette:

ZPO § 253 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (im öffentlichen Dienst) vom 5. Mai 1998 (TV ATZ); BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen.