Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.12.10.2010 -
Die Revision wird zugelassen.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten im Anschluss an einen erfolgreich geführten Kündigungsschutzprozess - betreffend die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 22.04.2010 und ordentlicher Kündigung vom 09.04.2010 - die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 24.04. bis 15.07.2010. Dem hält die Beklagte den Einwand entgegen, der Kläger habe sich ab dem 13.04.2010 gemeinsam mit weiteren gekündigten und ungekündigten Arbeitnehmern an dem ab diesem Tage von der Gewerkschaft geführten Streik um den Abschluss eines Haustarifvertrages beteiligt. Für die Dauer der Streikteilnahme stehe dem Arbeitnehmer auch während des Annahmeverzuges kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung zu.
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