LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2017
5 Sa 245/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1303/16

Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsvergütung bei Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 245/17

DRsp Nr. 2018/2279

Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsvergütung bei Abschluss eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozess

Haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung gegenstandslos ist und dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, so schuldet der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt den vereinbarten Arbeitslohn als Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitnehmer hat sich insoweit lediglich das anrechnen zu lassen, was er anderweit als Arbeitsentgelt erzielt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2017, Az. 8 Ca 1303/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs.

Der Beklagte betreibt einen Transport- und Umzugsservice. Der Kläger war bei ihm seit dem 01.02.2013 als Kurierfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.800,00 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beschäftigt. In § 12 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.02.2013 war eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten geregelt.

1. 2.