OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2006
20 U 72/06
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5 ; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 6 ; VVG § 176 Abs. 1 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
VersR 2007, 49
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 449/05

Anspruch des Arbeitnehmers auf den Rückkaufswert einer Gehaltsumwandlungs-Direktversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 20 U 72/06

DRsp Nr. 2007/1768

Anspruch des Arbeitnehmers auf den Rückkaufswert einer Gehaltsumwandlungs-Direktversicherung

Der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert einer Direktversicherung darf durch eine (grundsätzlich zulässige) Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für eine Direktversicherung in Form einer Gehaltsumwandlung.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5 ; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 6 ; VVG § 176 Abs. 1 ; BGB § 134 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässigen Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist lediglich im zuerkannten Umfange begründet. Während der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat, steht ihm bzgl. der Rechtsanwaltskosten ein Zahlungsanspruch zu.

1.) Berufung des Klägers (Auszahlung der Versicherungssumme)

Der Kläger kann die Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung (einschließlich Überschussbeteiligung) nicht verlangen. Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in § 176 Abs. 1 VVG, wonach nach Kündigung einer für den Todesfall abgeschlossenen Kapitallebensversicherung der Rückkaufswert zu erstatten ist, vorgeht, ausgeschlossen.