LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2017
5 Sa 1263/16
Normen:
BGB § 288 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 5
LAGE BGB 2002 § 288 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/16

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB bei geringfügiger Hauptforderung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 1263/16

DRsp Nr. 2017/7847

Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB bei geringfügiger Hauptforderung

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die volle Verzugspauschle darf auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer äußerst geringfügigen, den Verzug begründenden Hauptforderung reduziert werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.11.2016 - 3 Ca 223/16 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt -zusätzlich zu den bereits ausgeurteilten Beträgen- an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € netto für Juli 2016 und 40,00 € netto für August 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklage zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund eines Schuldnerverzuges die Verzugspauschale zu zahlen.