Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.11.2016 -
Die Beklagte wird verurteilt -zusätzlich zu den bereits ausgeurteilten Beträgen- an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € netto für Juli 2016 und 40,00 € netto für August 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklage zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund eines Schuldnerverzuges die Verzugspauschale zu zahlen.
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