ArbG Ludwigshafen, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1916/03
Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Rentenleistungen einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung - Darlegungs- und Beweislast für gegenbeweisliche Behauptung - rechtmissbräuchliche Zeugenbenennung zum Beweis schriftlicher Erklärung - kein Zurückbehaltungsrecht und beschränkte Aufrechnung gegenüber Herausgabeanspruch aus gesetzlichem Treuhandverhältnis - Abtretung der versicherungsrechtlichen Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers an Arbeitnehmer
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 171/05
DRsp Nr. 2006/1799
Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Rentenleistungen einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung - Darlegungs- und Beweislast für gegenbeweisliche Behauptung - rechtmissbräuchliche Zeugenbenennung zum Beweis schriftlicher Erklärung - kein Zurückbehaltungsrecht und beschränkte Aufrechnung gegenüber Herausgabeanspruch aus gesetzlichem Treuhandverhältnis - Abtretung der versicherungsrechtlichen Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers an Arbeitnehmer
1. Nach § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt die Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für fremde Rechnung genommen; wer den Zweifelssatz zu seinen Gunsten entkräften will, ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.2. Nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG kann eine Versicherung gegen fremde Unfälle für eigene Rechnung nur mit schriftlicher Einwilligung des anderen abgeschlossen werden; fehlt diese Einwilligung, besteht der Versicherungsvertrag als Fremdversicherung.
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