LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2005
1 Sa 171/05
Normen:
VVG § 76 Abs. 1 § 179 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 273 Abs. 1 § 394 Satz 1 § 618 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; InsO § 93 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1916/03

Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Rentenleistungen einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung - Darlegungs- und Beweislast für gegenbeweisliche Behauptung - rechtmissbräuchliche Zeugenbenennung zum Beweis schriftlicher Erklärung - kein Zurückbehaltungsrecht und beschränkte Aufrechnung gegenüber Herausgabeanspruch aus gesetzlichem Treuhandverhältnis - Abtretung der versicherungsrechtlichen Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers an Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 171/05

DRsp Nr. 2006/1799

Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Rentenleistungen einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung - Darlegungs- und Beweislast für gegenbeweisliche Behauptung - rechtmissbräuchliche Zeugenbenennung zum Beweis schriftlicher Erklärung - kein Zurückbehaltungsrecht und beschränkte Aufrechnung gegenüber Herausgabeanspruch aus gesetzlichem Treuhandverhältnis - Abtretung der versicherungsrechtlichen Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers an Arbeitnehmer

1. Nach § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt die Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für fremde Rechnung genommen; wer den Zweifelssatz zu seinen Gunsten entkräften will, ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.2. Nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG kann eine Versicherung gegen fremde Unfälle für eigene Rechnung nur mit schriftlicher Einwilligung des anderen abgeschlossen werden; fehlt diese Einwilligung, besteht der Versicherungsvertrag als Fremdversicherung.