1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2008 -
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der nicht schulpflichtigen Klägerin Fahrtkosten aus Anlass der Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule zu erstatten.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. September 2006 ein Berufsausbildungsverhältnis über die Ausbildung der am 21. Januar 1985 geborenen Klägerin zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste beim Kulturamt der Beklagten in S.
Der formularmäßige Berufsausbildungsvertrag der Parteien vom 16. Mai 2006 sah ua. folgende Regelung vor:
"§ 4
Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, die zuständige Berufsschule in
der Landesfachklasse in C
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