BAG - Urteil vom 22.12.2009
3 AZR 473/08
Normen:
TVAöD-BT BBiG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 59/07
ArbG Stuttgart, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3658/07

Anspruch des Auszubildenden auf Fahrtkostenerstattung bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule

BAG, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 473/08

DRsp Nr. 2010/8422

Anspruch des Auszubildenden auf Fahrtkostenerstattung bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule

Der Ausbildende ist nach § 10 TVAöD-BT BBiG nur dann zur Erstattung der Fahrtkosten verpflichtet, wenn er den Auszubildenden zum Besuch einer anderen als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2008 - 3 Sa 59/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVAöD-BT BBiG § 10 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der nicht schulpflichtigen Klägerin Fahrtkosten aus Anlass der Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule zu erstatten.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. September 2006 ein Berufsausbildungsverhältnis über die Ausbildung der am 21. Januar 1985 geborenen Klägerin zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste beim Kulturamt der Beklagten in S.

Der formularmäßige Berufsausbildungsvertrag der Parteien vom 16. Mai 2006 sah ua. folgende Regelung vor:

"§ 4

Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, die zuständige Berufsschule in

der Landesfachklasse in C