BAG - Urteil vom 22.12.2009
3 AZR 936/07
Normen:
BGB § 670; TVAöD-BT BBiG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BBiG § 5 Nr. 13
AuR 2010, 345
BAGE 133, 62
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 969/07
ArbG Hamm, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1693/06

Anspruch des Auszubildenden auf Fahrtkostenerstattung bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule

BAG, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 936/07

DRsp Nr. 2010/8423

Anspruch des Auszubildenden auf Fahrtkostenerstattung bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule

Der Ausbildende ist nach § 10 TVAöD-BT BBiG nur dann zur Erstattung der Fahrtkosten verpflichtet, wenn er den Auszubildenden zum Besuch einer anderen als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. August 2007 - 17 Sa 969/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 670; TVAöD-BT BBiG § 10 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem berufsschulpflichtigen Kläger Fahrtkosten aus Anlass der Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule zu erstatten.