LAG Hamm - Beschluss vom 15.07.2005
10 TaBV 44/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 77/04

Anspruch des Betriebsrates auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung bei unzulässiger Leistungskontrolle mittels EDV-Anlage

LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 44/05

DRsp Nr. 2005/18709

Anspruch des Betriebsrates auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung bei unzulässiger Leistungskontrolle mittels EDV-Anlage

1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Durchführung und Einhaltung einer Betriebsvereinbarung und auch die Unterlassung entgegenstehender Handlungen verlangen; dieser Anspruch besteht unabhängig von der Streitfrage eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats.2. Wird entgegen einer Betriebsvereinbarung die betriebliche EDV-Anlage zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet, kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangen, es zu unterlassen, (Query-) Suchanfragen so zu gestalten, dass Daten aus dem (wohnungswirtschaftlichen) Programm (Wohndata) mit bestimmten für die Arbeitgeberin tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zusammengeführt werden, um diese Daten im Rahmen einer Prüfung dieser Mitarbeiter zu verwenden.3. Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG genügt es für den Tatbestand der Verhaltens- und Leistungskontrolle, dass die von der technischen Einrichtung erfassten oder verarbeiteten Daten mit Hilfe von zusätzlichen Informationen auf Arbeitnehmer bezogen werden können; schon die bloße Ermittlung von Daten durch technische Einrichtungen gehört zur Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Ziff. 6 ;

Gründe:

A