BAG - Beschluss vom 27.07.2010
1 ABR 74/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 67/08
ArbG München, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 407/07

Anspruch des Betriebsrats auf einen lesenden Zugriff auf Leistungsdaten von Arbeitnehmern; Bestimmtheit des Antrags

BAG, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 74/09

DRsp Nr. 2010/19742

Anspruch des Betriebsrats auf einen lesenden Zugriff auf Leistungsdaten von Arbeitnehmern; Bestimmtheit des Antrags

1. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. b) Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. 2. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn sich werde aus der Antragsbegründung noch aus der mündlichen Anhörung ergibt, was der Antragsteller mit "unmittelbaren Leistungsdaten gem. § 15 TV 64" meint.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2008 - 10 TaBV 67/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen lesenden Zugriff auf Leistungsdaten von Arbeitnehmern zu gewähren.

Arbeitgeberin ist die Deutsche Post AG. Antragsteller ist der im Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd in München gebildete Betriebsrat.