LAG München - Beschluss vom 03.12.2008
10 TaBV 67/08
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2; BGB § 242; TV Vertrieb Nr. 64 (Deutsche Post AG) § 15; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 407/07

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Leistungsdaten der Beschäftigten; unbegründeter Antrag auf unmittelbaren elektronischen Zugriff; unbestimmter Antrag zur Unterrichtung über Leistungsdaten in Textform

LAG München, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 67/08

DRsp Nr. 2009/17007

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Leistungsdaten der Beschäftigten; unbegründeter Antrag auf unmittelbaren elektronischen Zugriff; unbestimmter Antrag zur Unterrichtung über Leistungsdaten in Textform

1. Dem Betriebsrat steht weder nach § 15 TV Vertrieb Nr. 64 für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG noch nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein elektronisches Zugangsrecht in Form eines lesenden Zugriffs auf die unmittelbaren Leistungsdaten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu. 2. Ein Antrag auf Unterrichtung über Leistungsdaten von Arbeitnehmern in Textform entspricht jedenfalls dann nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat unstreitig Auskünfte erteilt, diese aber der Betriebsrat für unzureichend hält.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.05.2008 (Az.: 37 Beklagtenvertreter 407/07) wird zurückgewiesen

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2; BGB § 242; TV Vertrieb Nr. 64 (Deutsche Post AG) § 15; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.