LAG Bremen - Beschluss vom 04.06.2009
3 TaBV 4/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2009, 321
DB 2009, 1769
DB 2009, 1884
LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 13
NZA-RR 2009, 485
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven (Bremen), vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 811/08

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers nebst Peripherie und Software

LAG Bremen, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 4/09

DRsp Nr. 2009/18014

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers nebst Peripherie und Software

1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Auch bei einem Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik ist daher grundsätzlich eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates an. 2. Bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) handelt es sich regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats. Weitere Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf es daher grundsätzlich nicht (Abweichung v. BAG, Beschluss v. 16.05.07, 7 ABR 45/06, AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972). Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen, z.B. weil der Arbeitgeber selbst an den Schnittstellen zur Tätigkeit des Betriebsrates keinerlei EDV einsetzt.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.11.2008 - 8 BV 811/08 - wird zurückgewiesen.