LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.08.2019
5 TaBV 313/19
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; Entgelttransparenzgesetz § 13 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2806
EzA-SD 2020, 14
LAGE BetrVG 2001 § 80 Nr. 12
LAGE EntgTranspG
NZA-RR 2019, 657
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 15191/18

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 5 TaBV 313/19

DRsp Nr. 2019/15771

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten

1. Das Einblicksrecht des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG stellt eine speziellere Regelung dar, die den Anspruch des Halbsatzes 1 auf Zurverfügungstellung von Unterlagen für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt. 2. Soweit nunmehr § 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz bestimmt, der Betriebsausschuss habe die Listen über Bruttolöhne und -gehälter "einzusehen und auszuwerten", ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf Aushändigung der Entgeltlisten in irgendeiner Form. 3. Auch Unionsrecht zwingt nicht dazu, § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG, 13 Abs. 2 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz im Sinne eines Anspruchs auf Aushändigung auszulegen. Unionsrecht wird aber bei der Auslegung des Umfanges des Aufbereitungsanspruches des Betriebsausschusses nach § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG zu berücksichtigen sein.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2018 - 7 BV 15191/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; Entgelttransparenzgesetz § 13 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Überlassung von Entgeltlisten.