BAG - Beschluss vom 17.09.2013
1 ABR 26/12
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87; BetrVG § 102; ZPO § 253; ZPO § 259;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 76
ArbRB 2014, 76
AuR 2014, 121
DB 2014, 311
EzA-SD 2014, 13
NZA 2014, 269
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 63/11
ArbG Siegen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 30/10

Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage bereits erteilter und beabsichtigter Abmahnungen

BAG, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 26/12

DRsp Nr. 2014/1527

Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage bereits erteilter und beabsichtigter Abmahnungen

Orientierungssätze: 1. Der Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum andern, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. 2. Aus der individualrechtlichen Bedeutung der Abmahnung ergibt sich eine solche Aufgabe des Betriebsrats nicht. Dieser ist außerhalb des Mitwirkungsverfahrens bei Kündigung nach § 102 BetrVG bei der Erteilung von Abmahnungen nicht zu beteiligen. 3. Macht der Betriebsrat geltend, die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfordere die Vorlage aller Abmahnungsschreiben, hat er aufzuzeigen, für welche Aufgaben er die Abmahnungsschreiben benötigt. Der allgemeine Hinweis auf Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ist unzureichend.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Februar 2012 - 10 TaBV 63/11 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 13. April 2011 - 1 BV 30/10 - abgeändert. Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87; BetrVG § 102; ZPO § 253; ZPO § 259;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage erteilter Abmahnungen.